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  • Satzung EAMM



    §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen: European Association of Mangalarga Marchador e.V. (EAMM). Er ist in das Vereinsregister in der BRD eingetragen.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in 35516 Münzenberg, Wetterstr. 13.

    3. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils am 01. Januar eines Jahres.


    §2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    2. Zweck des Vereines ist die Verbreitung der Pferde der Rasse Mangalarga Marchador in Europa durch die Förderung des Pferdesportes, des Tierschutzes und der Tierzucht.

    3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    - Information und Unterrichtung der an Mangalarga Marchadores interessierten Menschen; ferner das Verbreiten von Informationen über die Rasse sowie Abhalten von Lehrgängen und anderen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen.
    - Beratung in Fragen der Zucht, artgemäßen Haltung und rassespezifischen Nutzung unter Berücksichtigung der Prinzipien des sog. Ursprungslandes. Mitwirkung und Interessenvertretung in rassespezifischen Verbänden zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Regelwerkes in den Bereichen Zucht und Sport.
    - Kinder- und Jugendbetreuung.
    - Ausrichtung von und Mitwirkung bei Reit- und Zuchtveranstaltungen.
    - Führen von verschiedenen Registern (Zucht und Sport) für Mangalarga Marchadores
    - Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, deren Ziele geeignet sind, den definierten Zweck des EAMM zu fördern.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel  des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muß das Vermögen des Vereines mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine gemeinnützige Organisation fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    7. Die Umsetzung der Vereinsaufgaben regeln: Geschäftsordnung, Sportordnung, Zuchtordnung.

    8. Die Änderung der Regelwerke erfolgt durch Vorstandsbeschluß.


    §3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.

    2. Ehrenmitglieder, Familienmitglieder, Ehepaare, Lebensgemeinschaften und Fördermitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

    3. Nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

    4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) an die Geschäftsstelle. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

    5. Ein Aufnahmeantrag kann vom Vorstand ohne Nennung der Gründe abgelehnt werden.

    6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereines und seine Regelwerke (GO; SO; ZO) an.


    §4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß (siehe §4, 3) oder Austritt aus dem Verein.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

    3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

    - gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,
    - sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
    - gegen die Belange des Tierschutzes verstößt,
    - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

    4. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und dieser in der Mahnung angedroht wurde.


    §5 Mitgliedsbeiträge

    1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und etwaigen Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

    3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


    §6 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


    §7 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:

    - 1. Vorsitzender
    - 2. Vorsitzender
    - Geschäftsstellenleiter
    - Finanzvorstand
    - Sport- und Ausbildungswart
    - Zuchtwart
    - Internationale Beziehungen

    Posten des Vorstandes können auf Beschluss der Hauptversammlung auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Dennoch vertreten diese Personenmehrheiten im Vorstand für Ihr jeweiliges Ressort nur eine Stimme. Können sich die Personenmehrheiten nicht auf eine einstimmige Stimmabgabe einigen, so gilt die Stimme dieses Ressorts als Enthaltung.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – seines Stellvertreters.

    2. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2, BGB, sind der 1 Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch darf der 2. Vorsitzende von seiner Befugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen schriftlichem Auftrag Gebrauch machen.


    §8 Zuständigkeit des Vorstandes

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
    Er hat zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    - Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    - Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Geschäftsordnung (GO), Sportordnung (SO) und Zuchtordnung (ZO).


    §9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahlen durchführt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    2. Die Vorstandsposten 1. Vorsitzende/r, Sportwart/in, Zuchtwart/in, und Finanzvorstand werden einmalig für das Geschäftsjahr 2011 nur für ein Geschäftsjahr gewählt und in der Folge in jedem geraden Jahr (2012, 2014, 2016 usw.). Die Vorstandsposten 2. Vorsitzende/r, Geschäftsstellenleiter/in und Leiter/in "internationale Beziehungen" werden in jedem ungeraden Jahr (2011, 2013, 2015, usw.) gewählt.

    3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.


    §10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

    3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


    §11 Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche Mitglied eine Stimme.

    2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

    3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern.


    §12 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung ggf. Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


    §13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


    §14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandssprecher geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß übertragen werden.

    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der amtierende Vorstand.

    4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


    §15 Auflösung des Vereines

    1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens 4 Wochen vorher geladen werden muß, erfolgen.

    2. Die Auflösung muß mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.